Als ortsveränderliche Betriebsmittel bezeichnet man elektrische Betriebsmittel, die leicht von einem zu einem anderen Ort bewegt werden können. Diese Betriebsmittel sind nach DGUV V3 und V4, Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) sowie der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) in regelmäßigen Abständen zu prüfen. Defekte elektrische Arbeitsmittel können sowohl eine Gefahr für die damit arbeitenden als auch für die in der Nähe befindlichen Personen sein. Außerdem können sie den Betriebsablauf stören. Die Erstprüfung / Wiederholungsprüfung soll zum Schutz dienen, dass bei bestimmungsgemäßem Gebrauch der Geräte keine Gefahr für die Benutzer oder die Umgebung besteht.
Die befähigte Person legt fest, welche Prüfungen durchzuführen sind, um die Sicherheit des Prüflings festzustellen.
Prüfumfang:
- Besichtigen
- Messen
- Erproben, Funktionsprobe
- Bewertung der Einzelprüfungen
- Vorgabe/Empfehlung des nächsten Prüfzyklus
- Dokumentation der Prüfergebnisse
Jede Einzelprüfung am Prüfling muss mit positivem Ergebnis abgeschlossen worden sein,
bevor die nächste begonnen wird.
Wissenswerte Informationen:
Bei Kaltgeräteanschlussleitungen / Euroanschlussleitungen handelt es sich um Netzkabel, die nicht fest mit dem Hauptgerät verbunden sind, sondern davon getrennt werden können. Sobald das Kabel leicht entfernt und getauscht werden kann, handelt es sich um ein eigenständiges Betriebsmittel, das auch separat geprüft werden sollte.
So empfiehlt es auch die DGUV Vorschrift 3 / 4 [früher BGV A3].
Wir raten unseren Kunden im Sinne der anerkannten Regeln der Technik und einer vollständigen sowie rechtssicheren Prüfung nach DGUV Vorschrift 3 / 4, jede Prüfung elektrischer Betriebsmittel wie der Kaltgeräteanschlussleitung / Euroanschlussleitung separat durchführen zu lassen und dieses auch separat kennzeichnen.
[An Büroarbeitsplätzen zum Beispiel kommt es häufig vor, dass Monitore etc. bewegt und getauscht werden.
Die Kaltgeräteanschlussleitung wird entfernt, verbleibt dabei in der Regel am Platz und wird wieder an den alten oder sogar einen völlig anderen Monitor angeschlossen.
In diesen Fällen haben sich die bei der Prüfung herrschenden Bedingungen geändert und die Geräte sind nicht mehr als klar rechtssicher nach DGUV Vorschrift 3 / 4 geprüft anzusehen. – dies gilt auch bei TV-Geräten, Druckern uvm.]